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Die neue Chefbüro-Ausgabe:

Was das Management heterogener IT-Landschaften mit Recruiting zu tun hat
„Nicht ohne meinen Mac“

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Nähern wir uns dem Thema IT einmal auf eine ganz andere Weise und betrachten wir sie aus dem Blickwinkel von Personalverantwortlichen. Fakt ist, dass sich die Arbeitsmarktsituation in Deutschland immer mehr zu einem Bewerbermarkt entwickelt - sprich der Bedarf an qualifizierten Mitarbeitern ist größer als das Angebot. Infolge dessen können viele Bewerber heutzutage zwischen verschiedenen Jobangeboten wählen. Das wiederum zwingt die Unternehmen dazu, sich im sogenannten „War for Talents“ möglichst gut zu verkaufen.  
Von Jochen Jaser

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Arbeitsvertrag: Verschwiegenheitsklausel über Gehaltshöhe unwirksam
Mittwoch, den 02. Juni 2010 um 04:23 Uhr
Verbietet eine Klausel im Arbeitsvertrag einem Arbeitnehmer, mit anderen Arbeitskollegen über die Höhe des Gehalts zu reden, ist diese Klausel unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat klargestellt, dass eine derartige Klausel eine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 BGB darstellt, da Arbeitnehmer Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, den auch Arbeitgeber zu beachten haben, hinsichtlich der Lohngestaltung nur anhand eines Gesprächs mit Kollegen über deren Gehalt feststellen können (Urteil vom 21.10.2009, Az. 2 Sa 237/09).

Hinweis:
Das LAG macht zudem darauf aufmerksam, dass die vertragliche Verschwiegenheitspflicht auch die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt. Denn eine derartige Klausel verbietet Mitteilungen über die Lohnhöhe auch gegenüber einer Gewerkschaft, deren Mitglied der betroffene Arbeitnehmer sein könnte. Würde die Klausel wirksam sein, wären sinnvolle Arbeitskämpfe gegen ein Unternehmen nicht möglich, da die Gewerkschaft dann die Lohnstruktur nicht in Erfahrung bringen kann.
 

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