19 | 06 | 2013
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Jahreswende 2008/2009: Steuerlicher Vertrags- und Vergütungs-Check

Als GmbH-Chef sind Sie gut beraten, zum Jahreswechsel sämtliche Vertragsgestaltungen zwischen Ihnen, Ihren Angehörigen und Ihrer GmbH auf den steuerlichen Prüfstand zu stellen. Denn rückwirkend lässt sich hier nichts mehr „reparieren“. Ein besonders wachsames Auge hat die Finanzverwaltung auf die Gestaltung der „Manager“-Gehälter im GmbH-Bereich, also dann, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist.

Tipp 1: Attraktive Vermögensübertragungen (Einkommensteuer relevant) gegen Versorgungsleistungen auf Angehörige, die auch wegen der anstehenden Erbschaft- und Schenkungsteuerreform derzeit Hochkonjunktur haben, funktionieren nicht mehr im Privatbereich z.B. bei Immobilienübertragungen; im GmbH-Bereich nur noch bei der Übertragung von unternehmerischen Beteiligungen. Sorgen Sie bei einer geplanten Anteilsübertragung notfalls vorher durch Aufstockung Ihrer Anteile auf 50% und/oder Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit für die Erfüllung der Voraussetzungen.

Tipp 2: Denken Sie daran, dass eine steuerlich wirksame Anteilsübertragung z.B. auf Angehörige den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums voraussetzt, also aller wesentlicher Gesellschafterrechte einschließlich Gewinnbezugs- und Stimmrechte.

Tipp 3: Auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums kommt es auch dann an, wenn Sie sich vor dem Jahresende von Ihrem Anteil trennen, um Verluste steuerlich günstig nach § 17 EStG (noch) geltend machen zu können.

Tipp 4: Beachten Sie generell, wenn Sie als Gesellschafter einen im Zusammenhang mit Ihrem Anteil stehenden Auflösungsverlust geltend machen wollen: Dies ist grundsätzlich erst im Jahr des Abschlusses der Liquiditation möglich, es sei, der Verlust steht schon vorher fest (BFH, Urteil vom 22.7.2008, Az. IX R 79/06). Im Streitfall des BFH war dieser Zeitpunkt schon bei Abgabe der Rangrücktrittserklärung durch den Gesellschafter gekommen.

Achtung: Mit einem Rangrücktritt, d.h. mit einem Stillhalte-Abkommen für die Zeit eines Liquiditätsengpasses, können Sie als Gesellschafter und Forderungsinhaber Ihre GmbH entschulden und Steuervorteile sichern.

Tipp 5: Wenn Sie sich noch nicht endgültig von Ihrem Vermögen bzw. von Ihren Anteilen trennen wollen, bieten sich als Alternative Nießbrauch- oder Treuhandgestaltungen an. Damit diese ab dem neuen Jahr steuerwirksam sind, ist insbesondere auf die Einhaltung der zivilrechtlichen Formalien zu achten. Besonders wichtig ist das bei Schenkung von Einkunftsquellen/Vermögen an die eigenen minderjährigen Kinder.

Tipp 6: Wenn Sie als zu mindestens 10% beteiligter Gesellschafter oder Ihrer Angehörigen der GmbH beispielsweise ein Darlehen gewähren, fallen die Zinsen nicht unter die Abgeltungsbesteuerung, sondern sind individuell zu besteuern. Vor diesem Hintergrund sind Darlehen durch Angehörige mit niedriger Steuerbelastung oder mit hohem nicht ausgenutztem Freibetrags-Potenzial, z.B. von minderjährigen Kindern, nach wie steuerlich von hohem Reiz.

Tipp 7: In solchen Fällen kann es sich anbieten, den Angehörigen z.B. den eigenen Kindern vorher das Geld zu schenken, das diese dann der GmbH als Darlehen zurückgewährt. Achtung: Solche Gestaltungen sind nach wie vor steuerlich nicht völlig unproblematisch und sollten deshalb vom Steuerberater vorher eingehend auf alle Folgen geprüft werden.

Quelle: VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs GmbH, Bonn

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