(25. Januar 2012) Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge werden nicht selten Nießbrauchsrechte zu Gunsten des Schenkers vorbehalten. Will der Beschenkte die Anteile später veräußern, ist der Nießbrauch allerdings hinderlich. Verzichtet deshalb der frühere Anteilsinhaber gegen Entgelt auf sein Nießbrauchsrecht, stellt sich die Frage, wie die Zahlung des Beschenkten steuerlich zu behandeln ist, insbesondere, ob sie zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führt. Die Beurteilung als nachträgliche Anschaffungskosten würde einen Veräußerungsgewinn durch den Verkauf der Anteile mitunter deutlich reduzieren.
Mit dieser Problematik hatte sich das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 6.8.2010 zu beschäftigen. Im Urteilsfall hatte ein Vater im Jahr 2004 mit Notarvertrag GmbH-Anteile unentgeltlich auf seinen Sohn A übertragen, sich daran aber ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten. Außerdem wurde vereinbart, dass A im Falle des früheren Ablebens seines Vaters seiner Mutter als dauernde Last einen monatlichen Betrag in Höhe von 2.000 Euro zahlen musste.
Mit Notarvertrag vom November 2006 verkauften A und sein Vater sämtliche GmbH-Anteile. Dabei verzichteten der Vater auf das Nießbrauchsrecht und die Mutter auf die ihr zustehende aufschiebend bedingte Last mit Wirkung zum 31.12.2006. Als Gegenleistung für den Verzicht verpflichtete sich A, einen Ablösebetrag in Höhe von rund 1,7 Million Euro an seinen Vater zu zahlen. Der Ablösebetrag war fällig mit Zahlung des Kaufpreises des Erwerbers der GmbH-Anteile. Die tatsächliche Übertragung der Anteile erfolgte im Streitjahr 2007. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 erklärte A einen Veräußerungsgewinn in Höhe von rund 525.000 Euro, dabei berücksichtigte er die Ablösezahlung für das Nießbrauchsrecht als nachträgliche Anschaffungskosten. Das Finanzamt erkannte dies nicht an und erhöhte dementsprechend den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Übertragung einer wesentlichen Beteiligung unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine unentgeltliche Vermögensübertragung.
Eine Anteilsveräußerung liegt nach der Entscheidung des BFH auch dann nicht vor, wenn das Nießbrauchsrecht später abgelöst wird und der Nießbraucher für seinen Verzicht eine Abstandszahlung erhält, sofern der Verzicht auf einer neuen Entwicklung der Verhältnisse beruht. Da A der gesetzliche Erbe seines Vaters ist, handelte es sich nach der Überzeugung des Finanzgerichts bei dem Schenkungsvertrag im Jahr 2004 um eine Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Diese ist unentgeltlich erfolgt. Der Verzicht des Vaters auf sein Vorbehaltsnießbrauchsrecht gegen eine Ablösezahlung im Jahre 2006 führte nicht dazu, dass die ursprünglich unentgeltliche Vermögensübertragung rückwirkend als Veräußerung einzustufen ist. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Verzicht des Vaters auf einer neuen Entwicklung der Verhältnisse beruhte.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung führt bei Grundstücken die Befreiung von dinglichen Belastungen zu nachträglichen Anschaffungskosten. Die entsprechenden Grundsätze sind nach der Überzeugung des Finanzgerichts auch auf den vorliegenden Streitfall anwendbar. Durch die Ablösung des Nießbrauchsrechts verschafft sich A die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an den Gesellschaftsanteilen. Erst dadurch war es ihm möglich, die Gesellschaftsanteile lastenfrei zu veräußern.
Wenn Aufwendungen zur Ablösung eines Nießbrauchsrechts an einem Grundstück regelmäßig als nachträgliche Anschaffungskosten für das Grundstück anzusehen sind, dann müssen auch Aufwendungen zur Ablösung eines Nießbrauchsrechts an einem GmbH-Anteil regelmäßig als nachträgliche Anschaffungskosten des Gesellschaftsanteils anzusehen sein. Die Entscheidung des Finanzgerichts erscheint daher folgerichtig.
Das letzte Wort in diesem Fall hat der BFH, bei dem das Verfahren jetzt anhängig ist.
Quelle: VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs GmbH, Bonn-Bad Godesberg
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